Radschnellweg: Trasse wird Anfang 2022 festgelegt
Das Regierungspräsidium Karlsruhe plant zwischen Karlsruhe und Rastatt einen Radschnellweg (RS13). Über die Trasse ist noch nicht entschieden.
Voraussichtlich verläuft die Strecke von einem von zwei möglichen Anschlusspunkten in Karlsruhe bis zum Bahnhof in Rastatt. Die beiden Punkte in Karlsruhe sind die Vogesenbrücke (B 36) bzw. die Junker-und-Ruh-Brücke (Verlängerung der Siedlerstraße).
Aktueller Stand der Planung
Die fachlichen Planungen werden von einem Prozess zur Beteiligung der Öffentlichkeit begleitet. Analog zu den vom Regierungspräsidium Karlsruhe geplanten Radschnellwegen zwischen Heidelberg und Mannheim sowie zwischen Karlsruhe und Ettlingen wurde am 19. Oktober 2021 für den Radschnellweg zwischen Karlsruhe und Rastatt ein Projektbegleitkreis eingerichtet. Mitglieder des Projektbegleitkreises sind Vertreterinnen und Vertreter aus Verwaltung, von Verbänden, von Vereinen, aus der Wirtschaft und von Verkehrsträgern.
Da sich das Projekt noch in einem sehr frühen Stadium befindet, war Ziel des Treffens zunächst ein erster Austausch zum derzeitigen Sachstand sowie ein Kennenlernen der Mitglieder des Projektbegleitkreises. Im Rahmen der Sitzung wurden die drei Untersuchungsvarianten vorgestellt und diskutiert. Weiterhin wurden auch mögliche Formate für den Verlauf der Beteiligung erörtert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird bei dem Projekt "Radschnellweg Karlsruhe – Rastatt" eine zentrale Rolle spielen. Unter anderem wurden Arbeitsgruppen zu den Themen Landwirtschaft und Naturschutz angeregt.
Nach BW-Kriterien ist Mischverkehr mit wenigen landwirtschaftlichen KfZ zulässig.
Gudrun Zühlke, Landesvorsitzende des ADFC
Aktuell arbeiten die Planerinnen und Planer des Regierungspräsidiums verschiedene Routenführungen aus. Grundlage ist eine Machbarkeitsstudie (Download in unserer Medienbox). Ziel ist es, im Frühjahr 2022 eine Entscheidung für die bevorzugte Trasse zu treffen. Karten zu den Trassen finden Sie in unserer Medienbox.
Daneben läuft bereits ein Scopingverfahren. "Scoping" ist ein Vorverfahren, das zuerst die Anforderungen an die erforderlichen Unterlagen festlegt. Es behandelt insbesondere die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Weiterhin wird eine Studie zur Verträglichkeit dieser Auswirkungen mit der Umwelt durchgeführt. Sie wird voraussichtlich Anfang 2022 fertiggestellt. Diese Studie trägt maßgeblich zur Entscheidung über die Varianten der Routen bei.
Trasse des ADFC
Der ADFC verglich die möglichen Trassen auch im Hinblick auf Gefährdungen (siehe Medienbox). Dabei ist die Führung entlang der Baustraße der neuen Bahnlinie eindeutig vorteilhaft. Sie weist bei Kreuzungen, Einmündungen und rechtwinkligen Kurven deutliche Vorteile auf.
Diese Baustraße habe Erschließungsfunktion für Äcker und Felder, heißt es. Die Regierung würde keinen RSW subventionieren, über den Landwirtschaftsverkehr fährt. Ist das das Aus für eine radfahrfreundliche Streckenführung?
Keineswegs, so Gudrun Zühlke, Landesvorsitzende des ADFC: "Das ist ein Gerücht! Nach den BW-Kriterien ist der Mischverkehr mit wenigen KfZ zulässig. Der Bund hat schon Förderung mit landwirtschaftlichem Mischverkehr genehmigt und keine deswegen abgelehnt."
Auf der Projektseite (siehe ebenfalls unsere Infobox) des Regierungspräsidiums kann sich die Öffentlichkeit über den aktuellen Sachstand informieren. Dort ist auch die Präsentation aus dem Projektbegleitkreis eingestellt.
Übrigens:
Das Regierungspräsidium spricht von Radschnellwegen (RSW), das Verkehrsministerium hingegen von Radschnellverbindungen (RSV). Ob das ein gutes Zeichen ist?
Radschnellweg nach StVO
Radschnellwege sind aufgrund ihrer hohen Qualität Teil eines innovativen Verkehrskonzeptes in Baden-Württemberg. Sie sollen den Radverkehr auch über lange Distanzen attraktiv machen und so eine Alternative zum motorisierten Individualverkehr bieten. Ein Radschnellweg zeichnet sich vor allem durch eine großzügige Dimensionierung der Querschnitte, eine Minimierung der Zeitverluste durch Anhalten, eine direkte Linienführung sowie eine hohe Belagsqualität des Weges aus.
Was sagt die Straßenverkehrsordnung? Die Verkehrszeichen “Radschnellweg” und “Ende des Radschnellwegs” wurden im April 2020 eingeführt (Anlage 3 laufende Nummern 24.1 und 24.2 StVO).
Das besagt nicht viel, denn es gehen weder Gebote, noch Verbote vom Verkehrszeichen “Radschnellweg” aus. Das bedeutet, außer Fahrrädern dürfen auch andere Fahrzeuge den RSW nutzen.
Das Verkehrszeichen “Radschnellweg” kennzeichnet lediglich den Beginn des Weges (Anlage 3 laufende Nummer 24.1 StVO).
Der Bundesrat hält das Verkehrszeichen “Radschnellweg” für die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen für ausreichend. Einschränkungen werden durch Zusatzschilder geregelt.
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung von Ge- und Verboten kann durch die bestehenden Verkehrszeichen erfolgen.
Bundesratsdrucksache 591/19 (Beschluss) vom 14.02.2020, Seite 27
Um anderen Fahrzeugverkehr als Radverkehr auf Radschnellwegen zu verbieten, sind somit weitere Verkehrszeichen erforderlich.
So können beispielsweise durch zusätzliche Schilder Autos und Motorräder verboten werden (Anlage 2 laufende Nummer 34 StVO). Die Freigabe für landwirtschaftlichen Verkehr wäre somit nach Auffassung des ADFC durch Schilder regelbar.
Auch die Vorfahrt muss beschildert sein. Kreuzt eine Straße den Radschnellweg, gilt demnach zunächst “rechts vor links”, sofern nicht durch andere Verkehrszeichen die Vorfahrt geregelt wird.