Widerspruch gegen Radwegbenutzungspflicht in der Okenstraße
Ein Karlsruher Radfahrer hat gegen die Radwegbenutzungspflicht in der Okenstraße bei der Straßenverkehrsbehörde Offenburg Widerspruch eingelegt.
Die Radwegbenutzungspflicht in der Okenstraße ist unrechtmäßig. Dies ist auch die Meinung eines Karlsruhers Radfahrers, der einen amtlichen Widerspruch gegen die Bneutzungspflicht eingelegt hat. Begründet wird der Widerspruch mit der mangelnden Breite des Radweges sowie einer fehlenden Gefahrenlage, die laut Gesetz für die Anordnung einer Benutzungspflicht notwendig wäre.
Der vollständige Brief an die Straßenverkehrsbehörde zum Runterladen in dem blauen Kasten . Der ADFC Offenburg unterstützt den Widerspruch.
Hinweis zum Widerspruch:
- Widersprüche sind nur ein Jahr nach der ersten Betroffenheit, also Vorbeifahrt als Radfahrer:in, zulässig.
- Es gibt für Verkehrszeichen und Markierungen keinen Bestandsschutz.
Es gilt die Rechtslage beim Bau, sondern zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Widerspruchs bzw. der letzten mündlichen Verhandlung im Fall, dass es vor Gericht geht.